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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: 2 StR 84/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung 9,7 kg Amphetamingemisch mit 56,3 % Wirkstoffgehalt zu Lasten des Angeklagten als "harte Droge" angesehen und das hiervon ausgehende Gefährdungspotential als sehr hoch bewertet. Es kann offenbleiben, ob an der früheren Senatsrechtsprechung zur Einstufung der Gefährlichkeit von Amphetamin (StV 1990, 494; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; vgl. auch BGHSt 33, 169, 170 ff. und Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 607, anders C 1 Rdn. 366) festzuhalten ist. Hier jedenfalls schließt der Senat im Hinblick auf die Gesamtheit der Strafzumessungserwägungen aus, daß die Bemessung der Strafe auf der Bewertung des Amphetamins als harter Droge beruht.
Ende der Entscheidung
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