Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2007
Aktenzeichen: 2 StR 84/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs
hier: Antrag nach § 356 a StPO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen das Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 sind weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet worden, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 2007 ist dem Verteidiger des Verurteilten übersandt worden. Eine weitere schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts gibt es nicht; sie kann deshalb dem Verteidiger auch nicht übersandt werden. Soweit die Senatsvorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung bei einer Verfahrensrüge auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, obwohl dessen Schreiben zu dieser Rüge keine Ausführungen enthält, handelt es sich um ein Versehen.
Der Verteidiger des Verurteilten war in der Revisionshauptverhandlung anwesend. Er hatte Gelegenheit, zu allen von ihm erhobenen Verfahrensrügen Ausführungen zu machen. Dies bot sich bereits deshalb an, weil der Senat dem Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 27. Februar 2007 nicht durch Beschluss gefolgt war.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.