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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 85/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 | |
StGB § 249 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 2003 im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte ist schuldig des Raubs in sieben Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten Raubs in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und des Diebstahls in acht Fällen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubs in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubs, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Im Falle II 14 (UA S. 11/12) tragen die Feststellungen nicht eine Verurteilung wegen vollendeten Raubs. Der Senat hat deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch geändert und insoweit auf versuchten Raub erkannt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Der Strafausspruch im Falle II 14 (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr) wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Tatrichter hat - wie beim versuchten Raub im Falle II 17 (ebenfalls Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr) - die Strafe dem milderen Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB entnommen. Der Senat ist deshalb überzeugt, daß der Tatrichter auch bei Zugrundelegung einer versuchten Raubtat im Falle II 14 keine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Soweit das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB davon ausgegangen ist, die Maßnahme sei nicht aussichtslos (UA S. 25), hat es einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht, da er in der Hauptverhandlung selbst seinen Therapiewillen bekundet hat.
Ende der Entscheidung
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