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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: 2 StR 85/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 264 Abs. 1
StGB § 221 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 20. Mai 2009,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender,

die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Cierniak, Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin für den Angeklagen T. als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 11. September 2008 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatablauf bleiben aufrechterhalten. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten T. und F. des schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten B. des Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden.

Es hat deshalb den Angeklagten T. unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten F. in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe angeordnet. Die hinsichtlich aller drei Angeklagten auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten T. und F. am Tattag, den 21. Dezember 2007 eine unbekannte Menge Alkohol zu sich. Sie hielten sich mit anderen jungen Erwachsenen und Heranwachsenden gegen Mitternacht am Bahnhofsvorplatz in W. auf. Der Angeklagte T. wechselte bei einem Gast einer nahe gelegenen Gaststätte einen 500-Euro-Schein. Dabei bemerkten er und F. , dass dieser Gast, der später geschädigte Nebenkläger R., stark betrunken war und eine große Menge Bargeld mit sich führte. Der Angeklagte T. schlug deshalb vor, R. zu überfallen.F. willigte ein; der Angeklagte B. wurde durch mehrere Telefonate zur Mitwirkung als Fahrer gewonnen.

Als der stark alkoholisierte Nebenkläger die Gaststätte um 2.30 Uhr verließ, boten die Angeklagten, die planmäßig draußen auf ihn gewartet hatten, ihm an, ihn nach Hause zu fahren. Statt dorthin fuhren sie mit dem PKW des Angeklagten B. zu einem Waldparkplatz und von dort noch etwa 400 m in den Wald. T. und F. zerrten den Nebenkläger aus dem Fahrzeug und schlugen ihn gemeinsam zusammen. Dabei setzte der Angeklagte T. auch eine 40 cm lange, schwere Metall-Taschenlampe ein, mit der er auf Brust und Schulter des Nebenklägers einschlug. Als dieser schließlich geschwächt zu Boden fiel, entwendeten T. und F. ihm Bargeld in Höhe von ca. 11.000 Euro aus der Hosentasche. Sie fragten den Nebenkläger, ob er das Kennzeichen des Kfz erkannt habe; als R. dies verneinte, bemerkte einer der beiden Angeklagten, dies sei gut für ihn. Eine vom Nebenkläger getragene Armbanduhr beließen sie ihm wegen ihrer Wertlosigkeit.

Der Angeklagte B. verblieb während der Gewaltausübung durch T. und F. im Fahrzeug. Dass er von dem Einsatz der Taschenlampe als Schlagwerkzeug Kenntnis nahm, hat das Landgericht nicht feststellen können.

Die Angeklagten ließen den Nebenkläger im Wald zurück. Zuvor versicherten sie sich, dass er nicht im Besitz eines Mobiltelefons war, um zu verhindern, dass er schnelle polizeiliche Hilfe herbeirief. Sie gingen möglicherweise davon aus, der Nebenkläger werde durch den Wald zur Straße gelangen und dort Hilfe erhalten. Das erbeutete Bargeld teilten die Angeklagten zu gleichen Teilen untereinander auf.

Dem alkoholisierten, stark adipösen und durch die Schläge erheblich verletzten Nebenkläger gelang es nicht, sich zur Straße zu bewegen. Er fiel vielmehr wenige Meter vom Tatort entfernt in einen Graben und verblieb dort nur leicht bekleidet bei einer Temperatur von minus 8 bis minus 10 Grad Celsius bis zum Morgen; gegen 7.30 Uhr wurde er in unterkühltem, aber noch nicht lebensbedrohlichem Zustand von einem zufällig vorbeilaufenden Jogger gefunden.

Am 22. Dezember 2007 sprach der Angeklagte T. den Angeklagten F. an und schlug vor, gemeinsam in den Wald zu fahren und nachzuschauen, ob der Geschädigte unter Umständen verstorben sei. F. wies das mit der Bemerkung zurück, das sei "scheißegal"; es werde sowieso niemand erfahren. Hiermit gab sich der Angeklagte T. zufrieden.

2.

Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge dagegen wendet, dass das Landgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklagten zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung oder des Wegfahrens vom Tatort nicht als bewiesen angesehen hat, ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unbegründet. Das Landgericht hat die für und gegen einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zutreffend gesehen, ausführlich erörtert und vertretbar gewertet; ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung liegt nicht vor.

Er ist insbesondere auch nicht deshalb gegeben, weil das Landgericht einerseits festgestellt hat, die Angeklagten T. und F. hätten sich am Abend des 21. Dezember zusammen mit Trinkkumpanen "an brennenden Mülltonnen aufgewärmt", andererseits die Möglichkeit angenommen hat, dass die Angeklagten auf Grund ihrer Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt die Außentemperatur nicht zutreffend einschätzten (UA S. 38). Diese Erwägung ist zumindest vertretbar; ein "Aufwärmen" im Kreise von Trinkkumpanen lässt sichere oder auch nur nahe liegende Schlüsse auf die zutreffende Schätzung der Temperatur nach einer mehrere Stunden später begangenen, nahe liegender Weise mit einem Erregungszustand verbundene Gewalttat nicht zu.

Besonders indizielle Bedeutung kam hier, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, der Feststellung zu, dass die Angeklagten den Geschädigten danach befragten, ob er das Kennzeichen des Kfz des Angeklagten B. habe ablesen können. Wenn das Landgericht hieraus sowie aus der Suche nach einem Mobiltelefon und dem Umstand, dass der Geschädigte ansprechbar und bei Bewusstsein war, als die Angeklagten ihn verließen (UA S. 39), den Schluss gezogen hat, dass "die Angeklagten sich ein Überleben des Nebenklägers vorstellten und lediglich schnelle Hilfe verhindern wollten um ihre Flucht zu sichern" (UA S. 38), ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Die Revisionsführerin setzt insoweit nur ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen. Damit kann die Sachrüge keinen Erfolg haben.

3.

Gleichwohl führt die umfassend erhobene Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung, weil das Landgericht die angeklagte Tat nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt hat.

a)

Das Landgericht hat sich daran gehindert gesehen, das Geschehen am Tag nach der Tat, also am 22. Dezember 2007, abzuurteilen, denn soweit das Gespräch zwischen den Angeklagten T. und F. Anlass für eine Verurteilung für ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen gebe, liege dieser Lebenssachverhalt außerhalb der angeklagten Tat (UA S. 39).

Diese Beurteilung des hier von § 264 Abs. 1 StPO umfassten Lebenssachverhalts ist nicht zutreffend. Zwar liegt es nahe, dass ein auf einem neuen Tatentschluss sowie gegebenenfalls auf Verdeckungsabsicht beruhender (bedingter) Vorsatz, das Tatopfer sterben zu lassen, materiellrechtlich als selbständige Tat eines versuchten Totschlags oder Mordes zu werten wäre. Damit ist freilich die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO noch nicht ausgeschlossen. Diese umfasst vielmehr den gesamten von der Anklage und vom erkennbaren Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft erfassten Lebenssachverhalt, soweit er sich als einheitlicher Lebensvorgang darstellt (vgl. BGHSt 23, 141, 145 ; 32, 215, 216 ; 45, 211, 212 ; BGH NStZ 1983, 87; 1995, 351 ; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 264 Rn. 2; Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl. § 264 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

Vorliegend sind die Geschehnisse in der Tatnacht und am Folgetag schon durch die Garantenpflicht der Angeklagten für Leib und Leben des Tatopfers verknüpft, die sie durch die Gewalteinwirkung zum Zweck des Raubs begründet hatten. Das Übereinkommen der Angeklagten T. und F. vom 22. Dezember 2007, sich um den Nebenkläger auch dann nicht zu kümmern, wenn dieser aus dem Wald nicht heraus gelangt und daher in Lebensgefahr sei, war auch bereits im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 31. März 2008 dargestellt; es war Gegenstand der Beweisaufnahme und ist vom Landgericht erörtert worden. Auf der Grundlage der Ansicht der Staatsanwaltschaft, schon zum Zeitpunkt des Wegfahrens der Angeklagten aus dem Wald habe Tötungsvorsatz vorgelegen, erschien es folgerichtig, eine gesonderte materiellrechtliche Würdigung des gegebenenfalls vorsätzlichen garantenpflichtwidrigen Unterlassens am Folgetag nicht zu betreiben. Es konnte hier aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Staatsanwaltschaft den gesamten Lebensvorgang und damit auch den Umstand verfolgen wollte, dass das Tatopfer trotz erkannter Lebensgefahr in verletztem Zustand an einsamer Stelle sich selbst überlassen wurde.

Das Gespräch der beiden Angeklagten am 22. Dezember 2007 und ihr nachfolgendes, darauf beruhendes Verhalten war daher Teil der angeklagten Tat im prozessualen Sinn und hätte vom Landgericht, nach entsprechenden Hinweisen gemäß § 264 Abs. 1 StPO, rechtlich gewürdigt werden müssen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von der Konstellation, die der Senatsentscheidung vom 6. Juni 2008 - 2 StR 189/08 -, StraFo 2008, 383 zugrunde lag. Dort lagen Tötungshandlungen gegen verschiedene Personen vor, so dass weder eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt noch eine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen gegeben war (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2008, a.a.O., Rdn. 10). Alle diese Voraussetzungen sind hingegen vorliegend gegeben.

b)

Auch die an sich nicht zu beanstandenden Verurteilungen aller drei Angeklagten wegen schweren Raubs bzw. wegen Raubs, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, waren aufzuheben, denn das Landgericht hat keine hinreichende Würdigung des Geschehens unter dem Gesichtspunkt des § 221 Abs. 1 StGB vorgenommen. Soweit der Tatrichter sich mit dem Vorstellungsbild der Angeklagten bei Verlassen des Tatopfers befasst hat, ist dies allein unter dem Blickwinkel eines möglichen Tötungsvorsatzes geschehen (UA S. 38 f.). Dies konnte Feststellungen zu einem möglichen Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 221 Abs. 1 StGB nicht ersetzen.

4.

Es bedarf daher insgesamt neuer Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatablauf konnten aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.

5.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich des Angeklagten T. darauf hin, dass bei Einbeziehung eines früheren jugendgerichtlichen Urteils, das seinerseits frühere Urteile einbezogen hatte, in die neue Verurteilung sämtliche Urteile ausdrücklich einzubeziehen sind.

Ende der Entscheidung

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