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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 2 StR 86/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtigung ist nicht veranlaßt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, weil die Angeklagte auch im Fall I, 2 tateinheitlich zur Bedrohung eine Beleidigung begangen hat. Daß diese in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, gefährdet den Schuldspruch nicht.
Ende der Entscheidung
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