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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2000
Aktenzeichen: 2 StR 87/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 87/00

vom

5. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. September 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachrüge hat Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte kam im Alter von 14 Jahren in der Schule in Kontakt mit Haschisch und Alkohol. Seit dem 16. Lebensjahr konsumierte er Amphetamine und gelegentlich Kokain, bevor er etwa seit dem 18./19. Lebensjahr Heroin nahm, das er zunächst rauchte, dann aber nach kurzer Zeit bereits injizierte. Begleitend konsumierte er gelegentlich Amphetamin, Kokain und Ecstasy. Seit Anfang 1996 bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache nahm er am Methadon-Programm teil. Die Einnahme des Ersatzstoffs führte zu einer vollständigen Aufhebung des Suchtgefühls. Nachdem er aber nach etwa sechs bis sieben Monaten erneut in die "Szene" geriet, erfolgte ein Beikonsum von etwa 1/2 g Heroin täglich und - gelegentlich - Kokain sowie Haschisch. Die vier Raubüberfälle beging der Angeklagte, um sich Geld für den Drogenerwerb zu verschaffen. Jeweils vor den Taten hatte der Angeklagte seine ärztlich verordnete Ration Methadon erhalten und zusätzlich etwas Heroin oder Kokain oder Haschisch zu sich genommen.

2. Nach diesen Urteilsfeststellungen drängte sich für den Tatrichter eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auf. Dem steht nicht entgegen, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Taten rechtsfehlerfrei verneint wurden (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1).

Ein Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, liegt hier nahe. Es kann dahinstehen, ob der Konsum an Heroin, Kokain und Haschisch allein ausreichen würde, das Übermaß bejahen zu können. Diese Betäubungsmittel waren nur der Beikonsum zu Methadon, welches seinerseits ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. Körner, BtMG 4. Aufl. Anh. C 1 Teil 15). Da eine Suchtmittelabhängigkeit zur Aufnahme in das Methadonprogramm nicht ausreicht, sondern hierfür eine Opiatabhängigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 98, 414), spricht insoweit bereits viel für einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Jedenfalls der vom Angeklagten für unerläßlich gehaltene erhebliche Beikonsum belegt einen entsprechenden Hang.

Die Taten gehen auf diesen Hang zurück, da sie in der Absicht der Erlangung weiterer Drogen begangen wurden.

Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringungsanordnung abgesehen hat. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Teilnahme an einer - wenn auch mehrjährigen - Substitutionsbehandlung belegt nicht, daß Drogenfreiheit nicht zu erreichen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. August 1999 - 3 StR 303/99).

Die Sache bedarf danach insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung geringere Strafen verhängt hätte.

Eine Erstreckung der erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten M. , der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).

Ende der Entscheidung

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