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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 2 StR 9/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 251 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Februar 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Die Verlesung der Strafanzeige vom 20. August 2006 konnte nicht auf § 251 Abs. 1 StPO gestützt werden, weil diese Urkunde weder eine Niederschrift einer Vernehmung der Zeugin B. darstellte noch eine von dieser Zeugin stammende schriftliche Erklärung enthielt, sondern eine solche der Polizeibeamtin Bö. . Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler indes nicht. Angesichts der weiteren Feststellungen zur Krankheitsvorgeschichte und den strafbewehrten Handlungen des Beschuldigten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung abgesehen hätte, wenn es den Inhalt der Strafanzeige nicht verwertet hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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