Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 2 StR 90/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 66 Abs. 1
StGB § 66 Abs. 4

Entscheidung wurde am 07.06.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 90/00

vom

3. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. September 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg als die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entfallen hat; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat zur Maßregel der Besserung und Sicherung ausgeführt:

"Keinen Bestand kann die nach § 66 Abs. 1 StGB ergangene Anordnung der Sicherungsverwahrung haben. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen dazu selbst ausgeführt, infolge eines Versehens die Berücksichtigungsfähigkeit der (letzten) Vortat gemäß § 66 Abs. 4 StGB zu Unrecht bejaht zu haben, und deshalb auf eine weitere Begründung der Anordnung verzichtet. Diese muss mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB deshalb entfallen. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Das (allein Abs. 4 der Vorschrift tangierende) Versehen selbst war auf die (eigentliche) Strafzumessung ohne jeglichen Einfluss. Bei dieser durften die Vorstrafen nach wie vor uneingeschränkt berücksichtigt werden. Es kann darüber hinaus aber auch ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass Sicherungsverwahrung aus formellen Gründen nicht in Betracht kommen kann. Bei dieser Sachlage muss auch die Annahme einer Wechselbeziehung zwischen Maßnahme und Strafe ausscheiden."

Dem schließt sich der Senat an.

Der im Hinblick auf das angestrebte Ziel nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Ende der Entscheidung

Zurück