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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 91/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Oktober 1998 wird
a) das Verfahren in den Fällen 6 und 10 bis 13 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) der Urteilstenor dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Nach der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen teilweisen Einstellung des Verfahrens weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Urteilstenor war jedoch entsprechend zu ändern. Der Wegfall der fünf Einzelstrafen läßt die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer aus den verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten, zwei mal ein Jahr, zehn, neun, acht, sieben, sechs und drei Monaten eine noch geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.
Ende der Entscheidung
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