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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 92/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 92/04

vom 7. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der vom Generalbundesanwalt beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedurfte es nicht, weil der Verteidiger glaubhaft gemacht hat, daß die Revisionsbegründung rechtzeitig in den Hausbriefkasten des Landgerichts eingelegt worden ist.

Ende der Entscheidung

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