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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 92/07
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 29 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 92/07

vom 23. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, die sichergestellten Betäubungsmittel nebst Feinwaage und Betäubungsmittelutensilien hat es eingezogen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen, mit welcher Heroinmenge der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe Handel getrieben hat, und welchen Wirkstoffgehalt dieses Heroin hatte. Die Angabe bei der Strafzumessung, der Grenzwert zur nicht geringen Menge sei jeweils um ein Vielfaches überschritten, erlaubt dem Senat keine Nachprüfung, ob das Landgericht zutreffend den Qualifikationstatbestand des § 29 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt hat und ob die in diesem Fall verhängte Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe schuldangemessen ist (vgl. BGH StV 2007, 80; 2006, 184; 2004, 602).

2. Die Feststellungen zur gehandelten Heroinmenge im Fall II. 2. der Urteilsgründe sind widersprüchlich. Das Landgericht teilt UA S. 6 mit, es seien im Keller des Angeklagten mehrere Beutel Heroinzubereitung mit einem Nettogesamtgewicht von 1066 Gramm gefunden worden, welche einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 738,33 Gramm aufgewiesen habe. Die Addition der sodann angeführten Beutelinhalte und Wirkstoffgehalte ergibt jedoch nur einen Wert von 878 Gramm Heroinzubereitung und 435,4 Gramm Wirkstoffgehalt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat.

3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Erwägung, der Angeklagte habe im Fall II. 1. der Urteilsgründe durch seine anfänglichen falschen Angaben einen völlig Unbescholtenen bewusst zu Unrecht belastet und diesen sehenden Auges einschneidenden Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, eine erhebliche Strafschärfung nicht zu tragen vermag, nachdem der Angeklagte seine falschen Behauptungen noch am gleichen Tag zurückgenommen und sich geständig gezeigt hat.

Ende der Entscheidung

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