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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 2 StR 93/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 9. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2006 wird
a) auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II 13 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwölf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II 13 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Einer Erörterung bedarf auf die Sachrüge hin allein die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob den Urteilsgründen sicher zu entnehmen ist, dass das Opfer zu den Tatzeiten unter 14 Jahre alt war.
Das Landgericht hat zu den "Rahmenbedingungen und Vorgeschichte der Taten" ausgeführt, dass es spätestens ab dem Jahre 1992 bis zum 2. März 2000 zu zahlreichen sexuellen Angriffen des Angeklagten auf das am 11. März 1985 geborene Kind kam. Zum "eigentlichen Tatgeschehen" hat das Landgericht in einem Vorspann festgestellt, dass "als Teil der im Durchschnitt mindestens einmal wöchentlich vorkommenden Übergriffe ... jedenfalls folgende angeklagten Einzeltaten konkretisiert werden konnten, welche begangen wurden, bevor die Geschädigte am 11. März 1999 ihr 14. Lebensjahr vollendete" (UA S. 7). Das Landgericht hat daher konkrete Taten nur vor dem 11. März 1999 abgeurteilt. Dass der Angeklagte sich auch nach diesem Zeitpunkt an dem Opfer vergriffen hat, steht hierzu nicht in Widerspruch. Soweit der Tatrichter in den Fällen II 1-12 der Urteilsgründe nicht ohnehin das Tatjahr oder das Alter der Geschädigten konkret angegeben hat, sondern nur von "innerhalb des Tatzeitraums" spricht, besteht danach kein Zweifel, dass die Taten vor dem 11. März 1999 begangen wurden. Lediglich im Falle II 13 der Urteilsgründe ist durch den zusätzlichen Einschub "kurz vor dem 11. oder 12. Geburtstag" der am 25. September 1987 geborenen Schwester der Geschädigten ein Widerspruch zum Vorspann insoweit gegeben als der 11. März 1999 nicht kurz vor dem 25. September 1999 liegt. Deshalb hat der Senat diesen Fall auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt.
Diese Teileinstellung berührt den Gesamtstrafenausspruch jedoch nicht.
Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre ohne die Einzelstrafe von zwei Jahren im Falle II 13 verhängt hätte. Denn er hat außer dieser Strafe zwei Einzelstrafen von drei Jahren, neun Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und einmal eine Einzelstrafe von zwei Jahren verhängt.
Ende der Entscheidung
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