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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: 2 StR 94/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 9. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird jedoch klargestellt, dass dem Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der Taten und bei der Strafzumessung ein Schreibfehler unterlaufen ist. Nach den Feststellungen handelt es sich bei der Tat II 2 (UA S. 7, 8) um die Versuchsstraftat (nicht bei der Tat II 3), so dass in den Fällen II 1 und II 3 jeweils Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe, und im Falle II 2 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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