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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 2 StR 94/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dahinstehen kann, ob der Annahme einer heimtückischen Tötung des Geschädigten K. entgegenstehen könnte, dass die Strafkammer keine näheren Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit dieses Opfers getroffen hat. Dies berührt den Schuldspruch wegen der rechtsfehlerfreien Annahme weiterer Mordmerkmale nicht; der Senat schließt im Blick auf die tatrichterlichen Erwägungen des Weiteren aus, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auf einem etwaigen Rechtsfehler beruht.
Ende der Entscheidung
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