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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.1999
Aktenzeichen: 2 StR 94/99
(2)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 14. September 1998, auch soweit es die Angeklagten G. und O. betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung und des Diebstahls sowie des Totschlags und der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Schuldspruch weist im Ergebnis keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung der Voraussetzungen alkoholbedingt verminderter Schuld begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat die Trinkmengenangaben des Angeklagten allein deshalb für unglaubhaft erachtet, weil sie zu einem Blutalkoholwert von 3 - 5,25 o/oo um 23.30 Uhr geführt hätten, ein derart hoher Blutalkoholwert aber mit dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten nicht vereinbar sei. Abgesehen davon, daß nach den Feststellungen von einem erheblich längeren Tatzeitraum jedenfalls für den Totschlag auszugehen ist und die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar dargestellt sind, dürfen Trinkmengenangaben nicht allein auf Grund des rechnerisch ermittelten höchstmöglichen Blutalkoholgehalts zur Tatzeit als unglaubhaft zurückgewiesen werden, ohne daß eine Kontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwerts vorgenommen worden ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholgehalt 7, 8, 18, BGH NStZ-RR 1997, 33, 34). Der Tatrichter ist allerdings nicht gezwungen, Trinkmengenangaben eines Angeklagten zugrunde zu legen, wenn Umstände, wie ein aussagekräftiges Leistungsverhalten, dagegensprechen. Der Senat kann aber nicht ausschließen, daß das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Würdigung zu einer anderen Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB gekommen wäre.
In entsprechendem Umfang muß das Urteil auch gegen die Mitangeklagten, die nicht Revision eingelegt haben, aufgehoben werden, weil der gleiche Rechtsfehler bei der Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit auch ihre Strafaussprüche beeinflußt haben kann.
Ende der Entscheidung
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