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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 95/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 39 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 28. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Gemäß § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als ein Jahr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Dies hat das Landgericht, das eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen verhängt hat, nicht berücksichtigt. Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe über ein Jahr auch nach Wochen zu bemessen wäre (vgl. Häger in LK 11. Aufl. Rdn. 7 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. Rdn. 6 jew. zu § 39; vgl. auch Beschluß des Senats vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03 - m.w.N.), liegt nicht vor. Der Senat hat deshalb das Urteil entsprechend berichtigt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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