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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: 2 StR 95/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 95/07

vom 5. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 2 und Nr. 8, die die Revision mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angreift, begegnet rechtlichen Bedenken. Im ersteren Fall hat das Landgericht die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten. Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 8 konnte nicht darauf gestützt werden, dass ein Beweismittel nicht angegeben sei, denn es war offenkundig, dass der Antrag auf die Vernehmung eines Sachverständigen gerichtet war. Soweit das Landgericht die Ablehnung darüber hinaus auf eigene Sachkunde gestützt hat, ist diese durch die Ablehnungsbegründung nicht belegt.

Das Urteil beruht aber nicht auf der fehlerhaften Ablehnung der beiden Anträge. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags würde durch die insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen selbst dann getragen, wenn der von dem Angeklagten auf das bewusstlos am Boden liegende Tatopfer mit Tötungsvorsatz geworfene 30 kg schwere Lichtstrahler den Geschädigten verfehlt und daher keine Spuren des Opfers aufgewiesen hätte. Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB wird von den Feststellungen getragen.

Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Ende der Entscheidung

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