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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.1999
Aktenzeichen: 2 StR 95/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, da er die Revisionseinlegungsfrist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Dem Angeklagten ist eine zweisprachige, auch schriftliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, in der auf die Notwendigkeit, die Revision in deutscher Sprache einzulegen, hingewiesen worden ist. Der Angeklagte hätte danach bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können, daß die von ihm in spanischer Sprache verfaßten Eingaben den Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung nicht entsprechen, und sich eines Dolmetschers bedienen müssen.
Die durch seinen Verteidiger eingelegte Revision war verspätet und mußte deshalb als unzulässig verworfen werden.
Ende der Entscheidung
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