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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2001
Aktenzeichen: 2 StR 96/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 472 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Menschenhandels
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin P. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie durch ihre Revision veranlaßt worden sind.
Gründe:
Die Revision der Nebenklägerin P. ist unzulässig, weil sie zwar rechtzeitig eingelegt, nicht aber begründet worden ist.
Abweichend von dem Grundsatz, daß bei gleichzeitiger erfolgloser Nebenklage- und Angeklagtenrevision jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, sind die dem Angeklagten durch die Revision der Nebenklägerin P. erwachsenen notwendigen Auslagen dieser aufzuerlegen, weil der Angeklagte wegen der Nebenklagedelikte freigesprochen worden war und sich seine Revision nur gegen seine Verurteilung wegen einer Straftat richtete, die die Nebenklägerin im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht betraf.
Ende der Entscheidung
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