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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 96/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24. November 2003 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 27. Oktober 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte ist am 27. Oktober 2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in vier Fällen in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er mit Zustimmung seines Verteidigers auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 3. November 2003, eingegangen am 5. November 2003, Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluß vom 24. November 2003 verworfen, da die Revision verspätet eingelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003, eingegangen bei dem Landgericht am 22. Dezember 2003, hat sich der Angeklagte gegen den ihm am 18. Dezember 2003 zugestellten Beschluß gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.
Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamen Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist.
Demgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist wirksam. Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.
Ende der Entscheidung
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