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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 2 StR 96/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 259 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuld- und im Strafausspruch in den Fällen II. 1., 3., 5., 8., 10., 11. und 12. der Urteilsgründe,
b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 9. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch,
c) hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz und der Einziehungsanordnung.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und Verfall von Wertersatz in Höhe von 60.000 € sowie die Einziehung eines Personalcomputers, einer externen Festplatte und eines Laptops angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Urteilsfeststellungen, die praktisch wortwörtlich dem Inhalt der Anklageschrift entsprechen, tragen in den Fällen II. 1., 3., 5., 8., 10., 11. und 12. der Urteilsgründe nicht den Vorwurf der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei.
Der Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB setzt voraus, dass ein anderer die Sache gestohlen oder sonst durch ein Vermögensdelikt an sich gebracht hat. Hehler kann somit nicht sein, wer an der Vortat als Täter oder Mittäter beteiligt war (vgl. BGH StraFo 2005, 214, 215). Nach den allgemeinen Feststellungen, die das Landgericht den einzelnen Taten vorangestellt hat, kamen der Angeklagte und die gesondert Verurteilten F. und N. überein, zukünftig gemeinsam mit bisher nicht ermittelten Mittätern in Deutschland überwiegend hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden. Die Fahrzeuge wurden von lettischen Bandenmitgliedern gestohlen und anschließend an N. übergeben, welcher die Fahrzeuge eine gewisse Zeit lang verborgen hielt. Weiter heißt es im Widerspruch hierzu, der Ankauf der Pkw sei von F. finanziert worden. Der Angeklagte trat dann mit den geschädigten Versicherungen in Verbindung und behauptete, die Fahrzeuge seien in Russland oder Weißrussland sichergestellt worden. Er wollte die Fahrzeuge zu einem günstigen Preis von den Versicherungen kaufen, um sie mit den Originalpapieren und Originalschlüsseln zum Verkehrswert veräußern zu können. Kam es nicht zum Verkauf durch die Versicherungen, machte er hohe Rückführungskosten geltend. Etwaige Betrugs- und Urkundsdelikte sind von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
Die Feststellungen zu den einzelnen Taten ergeben in den Fällen 2., 4., 6., 7. und 9. der Urteilsgründe, dass der Angeklagte, F. und N. die gestohlenen Fahrzeuge ankauften und somit der Tatbestand der Hehlerei erfüllt ist. In den anderen Fällen bleibt der Tatvorwurf hingegen unklar:
Im Fall 1. der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, dass ein Pkw BMW in Berlin von unbekannten Bandenmitgliedern entwendet und von einer unbekannten Person in einem Parkhaus in Berlin abgestellt worden ist. In der Folge habe der Angeklagte der geschädigten Versicherung die angebliche Rückführung des Pkw aus Weißrussland angeboten. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, ob die gesondert Verurteilten F. und N. , denen diese Tat nicht zur Last gelegt worden war, beteiligt waren. In den Fällen 3. und 5. enthält das Urteil die Angabe, dass die entwendeten Fahrzeuge in von N. angemieteten Garagen versteckt worden seien, in den Fällen 10., 11. und 12. der Urteilsgründe, dass sie N. übergeben worden seien. Im Fall 8. der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, dass der Angeklagte als Rechtsnachfolger der Rückführungsfirma S. mit der geschädigten Versicherung in Verbindung getreten sei. Danach bleibt angesichts der der Beschreibung der Einzeltaten vorangestellten widersprüchlichen Feststellungen offen, ob der Angeklagte in diesen Fällen womöglich Beteiligter an den Diebstählen war - was auch ohne seine Anwesenheit am Tatort möglich wäre - oder welche der möglichen Varianten des Hehlereitatbestandes er verwirklicht haben soll.
2. Das Landgericht hat im Fall II. 9. die Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mit der besonderen Schadenshöhe begründet. Da das Urteil keine Feststellungen zum Wert des gestohlenen Fahrzeugs enthält, ist diese Annahme nicht belegt.
3. Die teilweise Aufhebung der Schuldsprüche führt bereits zur Aufhebung der Anordnung von Wertersatzverfall. Der Senat weist darauf hin, dass in Fällen von Hehlerei im Regelfall Schadensersatzansprüche der Geschädigten einer Verfallsanordnung entgegenstehen (vgl. BGH wistra 2002, 57, 58; NStZ 1996, 332; Beschlüsse vom 25. Juli 2006 - 4 StR 223/06, vom 14. März 2002 - 3 StR 9/02 und vom 21. Februar 2002 - 5 StR 20/02 [insoweit in StV 2002, 485 nicht abgedruckt]).
4. Auch die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte mit Hilfe der eingezogenen Gegenstände Korrespondenz mit den Versicherungen geführt und Informationen über die Fahrzeuge gespeichert. Ob der Angeklagte die eingezogenen Gegenstände auch im Zusammenhang mit den ausgeurteilten Hehlereihandlungen eingesetzt hat, ist nicht hinreichend erkennbar.
5. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten G. richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen.
Ende der Entscheidung
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