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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 97/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat ausreichende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, so daß der zusätzlichen - rechtsfehlerhaften (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; BGH NStZ 2000, 441; Beschl. des Senats vom 23. März 2001 - 2 StR 59/01) - Bezugnahme auf die durch die Entscheidung vom 20. August 2003 aufgehobenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen keine Bedeutung zukommt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nämlich, daß die Strafkammer insoweit Feststellungen eigenständig neu getroffen und die entsprechenden Umstände im jetzt angefochtenen Urteil wiedergegeben und auch ergänzt hat.
Ende der Entscheidung
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