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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 97/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die fünf Wochen nach Erlass des angefochtenen Urteils durch persönliches Schreiben des Angeklagten eingelegte, nicht begründete Revision ist unzulässig. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Angeklagte, nachdem er vom Vorsitzenden im Hinblick auf eine vorangegangene Absprache qualifiziert belehrt worden war und sich mit seinem Verteidiger beraten hatte, auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser - vorgelesenen und genehmigten - Erklärung sind nicht ersichtlich. Der Rechtsmittelverzicht gemäß § 302 Abs. 1 StPO ist unwiderruflich; schon dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, so dass es auf die offensichtliche Fristversäumnis nicht mehr ankommt.
Ende der Entscheidung
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