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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.1999
Aktenzeichen: 2 StR 97/99
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 272 a.F. | |
StGB § 271 Abs. 3 | |
StGB § 271 | |
StGB § 271 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt lautet:
Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige Angaben sowie der unberechtigten Einreise und des unberechtigten Aufenthalts im Bundesgebiet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigten Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Qualifikationstatbestand des § 272 StGB aF (jetzt § 271 Abs. 3 StGB) verdrängt den Grundtatbestand des § 271 StGB (jetzt § 271 Abs. 1 StGB). Die Annahme von Tateinheit kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch war dementsprechend zu korrigieren. Auf den Strafausspruch bleibt diese Änderung aber ohne Einfluß.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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