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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 2 StR 98/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit versuchtem schweren Menschenhandel schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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