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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1998
Aktenzeichen: 3 ARs 10/98
Rechtsgebiete: EGGVG
Vorschriften:
EGGVG § 29 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Oktober 1998
in der Vorlegungssache nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG
gegen
wegen Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1998 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Tenor:
Der 3. Strafsenat stimmt auf Anfrage der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats zu, daß für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht richterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung der Betroffene die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragen kann. Entgegenstehende Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 28, 206) wird aufgegeben.
Der Senat weist jedoch darauf hin, daß er für die Frage der Beschwerdemöglichkeit gegen solche Entscheidungen eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts oder des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs an seiner ständigen Rechtsprechung festhält, wonach § 304 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 StPO wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift eng auszulegen ist (vgl. BGHSt 30, 32, 33; 32, 365, 366; 34, 34, 35; 34, 192, 195; 37, 347, 348). Danach betreffen Entscheidungen, die lediglich die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung zum Gegenstand haben, nicht eine "Durchsuchung" selbst im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StPO.
Ende der Entscheidung
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