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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: 3 ARs 13/98
Rechtsgebiete: GVG, StPO
Vorschriften:
GVG § 132 Abs. 3 Satz 3 | |
StPO § 338 Nr. 6 | |
GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 | |
GVG § 171 b | |
GVG § 172 | |
GVG § 173 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 1998 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:
Tenor:
Der Senat ist unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung der Auffassung, daß ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO jedenfalls dann nicht anzunehmen ist, wenn der gesetzliche Ausschließungsgrund in dem Gerichtsbeschluß zwar nicht ausdrücklich benannt ist, der Ausschließungsgrund sich aber aus dem Begründungszusammenhang des Beschlusses oder den mit dem Ausschluß der Öffentlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Verfahrensvorgängen - wie etwa dem protokollierten Antrag eines Prozeßbeteiligten - ergibt, so daß er für alle Verfahrensbeteiligten sowie die im Gerichtssaal anwesenden Zuhörer auf der Hand liegt und ein Verfahrensfehler sicher ausgeschlossen werden kann. Diese einschränkende Auslegung des § 338 Nr. 6 StPO schränkt nach Meinung des Senats jedoch nicht die sich aus § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ergebende Verpflichtung ein, bei der Verkündung des Beschlusses in den Fällen der §§ 171 b, 172 und 173 GVG anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Diese Auslegung bedeutet vielmehr nur, daß nicht jede formale Verletzung der Begründungspflicht einen absoluten Revisionsgrund darstellt.
Ende der Entscheidung
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