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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: 3 ARs 2/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 19 | |
StPO § 270 Abs. 1 |
1. Hat ein Landgericht das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das für Staatsschutzstrafsachen erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht verwiesen, hält aber dieses den Verweisungsbeschluß wegen objektiver Willkür für unwirksam, ist der Bundesgerichtshof analog §§ 14, 19 StPO zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts berufen (Fortführung von BGHSt 18, 381).
2. In diesen Fällen sind an die Annahme des hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich einer die Bundesgerichtsbarkeit begründenden Staatsschutzstrafsache strenge Anforderungen zu stellen. Dazu wird in der Regel die Einholung einer Stellungnahme des Generalbundesanwalts gehören.
BGH, Beschl. vom 17. März 1999 - 2 BJs 122/98 - 1 3 ARs 2/99 OLG Düsseldorf LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. März 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Verleitens zur mißbräuchlichen Asylantragstellung;
hier: Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten und ihrer Verteidiger sowie des Generalbundesanwalts
am 17. März 1999
beschlossen:
Das Landgericht Dortmund ist sachlich zuständig.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat am 29. April 1998 gegen die Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Verleitens zur mißbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 Abs. 1, § 84 a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes) Anklage vor dem Landgericht Dortmund erhoben. Nach der mit Beschluß vom 17. August 1998 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage sollen die Angeklagten S. , Sp. und H. mindestens 29 Landsleute - asylsuchende Jugoslawen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo - veranlaßt haben, in ihren Asylfolgeverfahren bzw. einem Asylverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder den Verwaltungsgerichten wahrheitswidrig sogenannte Nachfluchttatbestände geltend zu machen. Gegen Zahlung von jeweils 10.000 DM sollen die Angeklagten den Asylbewerbern Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt haben, wonach sie in Deutschland der - tatsächlich nicht existierenden - "Antiserbischen Bewegung" beigetreten seien, dort herausgehobene Funktionen ausübten und dieser Gruppierung, deren Ziel die notfalls gewaltsame Befreiung ihrer Heimat, des Kosovo, von serbischer Herrschaft sei, einen größeren Geldbetrag hätten zukommen lassen.
Die Hauptverhandlung hat am 1. Oktober 1998 begonnen. Am achten Hauptverhandlungstag, dem 29. Oktober 1998, hat sich das Landgericht für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren - entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund - gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 StPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf - Staatsschutzsenat - verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angeklagten Sp. und H. seien aufgrund ihrer eigenen glaubhaften Angaben nun auch der Mitgliedschaft und der Angeklagte S. der Rädelsführerschaft in der als - inländische - terroristische Vereinigung zu qualifizierenden "Antiserbischen Bewegung" hinreichend verdächtig.
Das Oberlandesgericht hält den Verweisungsbeschluß für unwirksam, da die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts gemäß § 129 a StGB jeglicher Grundlage entbehre und nur dazu gedient habe, willkürlich die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts herbeizuführen. Es hat deshalb das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
Der Generalbundesanwalt hält den Verweisungsbeschluß mangels Willkür für wirksam und beantragt, das Oberlandesgericht Düsseldorf für sachlich zuständig zu erklären. Er will sich an dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht beteiligen und hat es, was die staatsanwaltschaftliche Mitwirkung angeht, gemäß § 142 a Abs. 2 GVG an die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben. Der Verteidiger meint, der Bundesgerichtshof sei gemäß § 14 StPO nicht zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts zuständig, da es an einem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten fehle. Mit der Feststellung der Nichtigkeit des Verweisungsbeschlusses durch das Oberlandesgericht sei das Landgericht Dortmund wieder (bzw. immer noch) zuständig.
II.
1. Die Vorlage zur Entscheidung über den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt ist in entsprechender Anwendung der §§ 14, 19 StPO zulässig. Während die Strafprozeßordnung für die Behebung eines Streites über die örtliche Zuständigkeit klare Bestimmungen in den §§ 14, 19 StPO enthält, fehlen solche für den Fall eines negativen sachlichen Zuständigkeitsstreits. Der Gesetzgeber hat Vorschriften hierüber nicht für erforderlich gehalten, da er die Zuständigkeitsregelung in den §§ 209, 209 a , 225 a, 269, 270, 328 Abs. 2 und § 355 StPO für ausreichend erachtete (vgl. BGHSt 18, 381). Der Bundesgerichtshof hat eine analoge Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig erachtet, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; dies wäre ein Ergebnis, das mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre (BGHSt 18, 381, 384; 31, 361, 362; BGH NStZ 1983, 30; vgl. auch OLG Saarbrücken NJW 1959, 1888; OLG Düsseldorf NJW 1968, 2020 f; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 375). Die Entscheidungen betrafen Fälle, in denen sich mehrere Gerichte für sachlich unzuständig erklärt hatten.
Die §§ 14, 19 StPO sind - in Fortführung dieser Rechtsprechung - auch auf einen negativen sachlichen Kompetenzkonflikt analog anwendbar, der dadurch entsteht, daß ein Gericht niederer Ordnung das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen hat, dieses aber den Verweisungsbeschluß für unwirksam hält (so auch ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe MDR 1980, 599; NStZ 1990, 100; OLG Stuttgart Justiz 1983, 164; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; JMBl.NW 1992, 57). Das gilt auch dann, wenn ein Landgericht das Verfahren an ein für Straftaten nach § 129 a StGB erstinstanzlich zuständiges Oberlandesgericht verweist, das im Wege der Organleihe Bundesgerichtsbarkeit ausübt. Auch in diesem Fall besteht ein Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten, nämlich dem Landgericht Dortmund und dem Oberlandesgericht Düsseldorf, der eine Entscheidung durch das gemeinsame obere Gericht erfordert, damit das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Für Haftsachen kommt hinzu, daß diese Verfahren besonderer Beschleunigung bedürfen.
a) Der Streit kann nicht dadurch beendet werden, daß das Oberlandesgericht Düsseldorf die Unwirksamkeit des Verweisungsbeschlusses feststellt und das Verfahren an das Landgericht Dortmund zurückgibt bzw. zurückverweist.
Es ist zwar anerkannt, daß einem nichtigen Verweisungsbeschluß keine Bindungswirkung zukommt. Streitig ist nur, ob der nichtige Verweisungsbeschluß die Anhängigkeit beim verweisenden Gericht fortbestehen läßt (OLG Schleswig NStZ 1981, 491, 492; LG Hannover StV 1983, 194; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 270 Rdn. 37; Schlüchter in SK-StPO § 270 Rdn. 26, 28) oder ob ihm "Transportwirkung" zukommt, er also die Sache bei dem Gericht, an das verwiesen wurde, anhängig macht (so wohl Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 270 Rdn. 20). Das Gericht, an das verwiesen worden ist, ist zwar durch § 269 StPO nicht gehindert, die ihm nur scheinbar überwiesene Sache zurückzugeben oder bei Bejahung der Transportfunktion zurückzuverweisen. Eine solche Vorgehensweise kommt aber nur dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, daß auch das verweisende Gericht die Unwirksamkeit des Beschlusses anerkennt, der Streit durch die Zurückverweisung des Verfahrens also beendet wird. Davon ist hier nach Sachlage und insbesondere angesichts des Umstands, daß der Verweisungsbeschluß mit einer 21-seitigen Begründung versehen wurde, nicht auszugehen.
Dem sachlich höheren Gericht kommt bei der Beurteilung der Unwirksamkeit des Verweisungsbeschlusses gegenüber dem verweisenden Gericht keine vorrangige Entscheidungskompetenz zu. Ein solcher Vorrang ist in den §§ 209, 225 a StPO nur für die Zeit vor der Hauptverhandlung geregelt. Hat die Hauptverhandlung begonnen, kann umgekehrt das Gericht niederer Ordnung die Sache mit bindender Wirkung an das sachlich höhere Gericht verweisen, damit eine Einstellung des Verfahrens und eine erneute Anklage vor dem sachlich höheren Gericht vermieden wird. Der Gesetzgeber nimmt dabei die Bindung des höheren Gerichts durch fehlerhafte Beschlüsse in Kauf. Nur bei Willkür entfällt die Bindungswirkung (vgl. BGHSt 29, 216, 219). Der Senat vermag keinen Grund dafür zu erkennen, dem sachlich höheren Gericht (das auch nicht als Rechtsmittelgericht tätig wird) im Verhältnis zu dem verweisenden Gericht die gesetzlich nicht geregelte Kompetenz zuzubilligen, über die Frage, ob der Verweisungsbeschluß ausnahmsweise unwirksam ist, bindend zu entscheiden.
b) Zur Klärung des Zuständigkeitsstreits stehen auch andere Rechtsbehelfe nicht zur Verfügung.
Gegen den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Dortmund an das sachlich höhere Oberlandesgericht Düsseldorf ist eine sofortige Beschwerde nicht zulässig.
Nach § 270 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmt sich die Anfechtung des Verweisungsbeschlusses, dem gemäß § 270 Abs. 3 Satz 1 StPO die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses bei dem Gericht, an das verwiesen wurde, zukommt, nach § 210 StPO. Gemäß § 210 Abs. 1 StPO ist der Beschluß für die Angeklagten unanfechtbar. Der Staatsanwaltschaft steht gegen den Eröffnungsbeschluß gemäß § 210 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde nur dann zu, wenn das Gericht abweichend von ihrem Antrag die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen hat. Dies bedeutet für den Fall des § 270 StPO, also der Verweisung an ein sachlich höheres Gericht, daß die Staatsanwaltschaft gegen den Verweisungsbeschluß entsprechend § 210 Abs. 2 Alt. 2 StPO nur sofortige Beschwerde einlegen kann, wenn sie Verweisung an ein noch höheres Gericht beantragt hatte (Meyer-Goßner aaO § 270 Rdn. 22, ders. NStZ 1989, 89, 90; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 270 Rdn. 25; Rieß NStZ 1981, 447). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Regelungslücke kann in Fällen willkürlicher Verweisung an das sachlich höhere Gericht auch nicht dadurch geschlossen werden, daß ausnahmsweise eine einfache Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß zugelassen wird (a.A. Gollwitzer aaO § 270 Rdn. 45; Schlüchter aaO § 270 Rdn. 29) mit der Folge, daß für eine Analogie zu den §§ 14, 19 StPO mangels Regelungsbedürfnisses kein Raum wäre.
Der Senat braucht nicht generell zu entscheiden, ob die Anfechtung von Eröffnungsentscheidungen in § 210 StPO abschließend geregelt ist (so mit gewichtigen Gründen Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 210 Rdn. 4 - 6; Giesler, Der Ausschluß der Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen im Strafverfahren, S. 254 - 263), oder ob in Ausnahmefällen die Staatsanwaltschaft den Eröffnungsbeschluß mit einfacher Beschwerde gemäß § 304 StPO anfechten kann, wenn dieser unwirksam oder mit schweren Fehlern behaftet ist, was z. B. bei willkürlicher Eröffnung vor einem sachlich höheren Gericht angenommen wird (LG Göttingen NStZ 1989, 88; Meyer-Goßner NStZ 1989, 89, 90; Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 210 Rdn. 4; Pfeiffer StPO 2. Aufl. § 210 Rdn. 1; eine Beschwerde auch des Angeklagten halten Paeffgen in SK-StPO § 210 Rdn. 4, 5 und 9 m.w.Nachw. und Julius in HK § 210 Rdn. 6 für zulässig). Denn für eine einfache Beschwerde besteht zumindest in Fällen willkürlicher Verweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das sachlich höhere Gericht kein sachliches Bedürfnis, vielmehr ist der analogen Anwendung der §§ 14, 19 StPO der Vorzug zu geben.
aa) Die Zulassung der einfachen Beschwerde beruht auf dem Gedanken, daß es aus prozeßökonomischen Gründen geboten erscheint, einem unwirksamen Beschluß bereits durch Einräumung eines Beschwerderechts zu begegnen, statt es darauf ankommen zu lassen, daß der Fehler erst in einer höheren Instanz zur Einstellung eines möglicherweise umfangreichen und kostspieligen Verfahrens führt (Tolksdorf aaO Rdn. 4; Paeffgen aaO Rdn. 9). Diesem Gedanken wird durch eine Zuständigkeitsbestimmung analog §§ 14, 19 StPO umfassender Rechnung getragen als durch Einräumung eines Beschwerderechts. Das Gericht, an das verwiesen wurde, kann dann, wenn es den Verweisungsbeschluß für willkürlich hält, die Sache selbst dem gemeinsamen oberen Gericht vorlegen und sich schnell - ohne auf die mit der einfachen Beschwerde nicht befristete Rechtsmitteleinlegung durch Verfahrensbeteiligte angewiesen zu sein - Gewißheit über seine sachliche Zuständigkeit verschaffen.
bb) Hängt die Wirksamkeit des Verweisungsbeschlusses - wie im vorliegenden Fall - von der Beurteilung staatsschutzstrafrechtlicher Fragen ab, gebietet es der vom Gesetzgeber mit der Zuständigkeitskonzentration verfolgte Zweck, daß ein Gericht zur Entscheidung berufen ist, das auch sonst mit solchen Strafsachen betraut ist. Gemeinsames oberes Gericht im Sinne der §§ 14, 19 StPO in Staatsschutzstrafsachen ist bei Verweisungen an den Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts durch ein Gericht niederer Ordnung immer der erkennende Senat, bei Verweisungen an eine Staatsschutzkammer des Landgerichts in aller Regel der Staatsschutzsenat des übergeordneten Oberlandesgerichts, in Ausnahmefällen der erkennende Senat. Dagegen wäre zuständiges Beschwerdegericht - abgesehen vom Fall der Verweisung von der Staatsschutzkammer an den Staatsschutzsenat des ihr übergeordneten Oberlandesgerichts - ein nicht mit Staatsschutzstrafsachen befaßtes Gericht. Aber auch in den Fällen, in denen für die Beschwerde der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts zuständig wäre, wäre der Weg über §§ 14, 19 StPO - der zu einer Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs führt - vorzuziehen. Sonst hinge es von der Entscheidung des Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren ab, ob er die Hauptverhandlung durchführen muß oder das Landgericht. Dadurch würde einem der beiden am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte hinsichtlich der Unwirksamkeit des Verweisungsbeschlusses eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Vorrangstellung eingeräumt.
Die Vorteile einer analogen Anwendung der §§ 14, 19 StPO werden im vorliegenden Fall besonders deutlich. Für eine Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund wäre - da ein Fall des § 120 Abs. 3 und 4 GVG nicht vorliegt - nicht der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, sondern ein Senat des nicht mit Staatsschutzstrafsachen betrauten Oberlandesgerichts Hamm zuständig. Dagegen entscheidet bei einer Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts analog §§ 14, 19 StPO der erkennende Senat als der für Staatsschutzstrafsachen in letzter Instanz zuständige Spruchkörper. Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren ist auch die Beteiligung des Generalbundesanwalts sichergestellt, der für die Beurteilung, ob ein Fall des § 129 a StGB vorliegt, vorrangig zuständig ist und der in Staatsschutzstrafsachen über eine besondere Sachkunde und überlegene Ermittlungsmöglichkeiten verfügt.
2. Für die Durchführung der Hauptverhandlung ist das Landgericht Dortmund sachlich zuständig. Dessen Verweisungsbeschluß vom 29. Oktober 1998 ist, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im Ergebnis zu Recht angenommen hat, objektiv willkürlich und damit unwirksam. Die Strafkammer hat zum einen vor Bejahung des hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich eines die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG begründenden Verbrechens des § 129 a StGB den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Zum anderen sind nach dem von der Kammer zugrunde gelegten Sachverhalt die Voraussetzungen des § 129 a StGB offensichtlich nicht erfüllt. Diese Rechtsfehler führen wegen eines offensichtlichen Widerspruchs des Beschlusses zu rechtsstaatlichen Grundsätzen zur Unwirksamkeit des Verweisungsbeschlusses. Damit entfällt seine Bindungswirkung. Hierzu genügt zwar nicht ein bloßer Rechtsirrtum. Vielmehr muß sich die mit der Verweisung getroffene Zuständigkeitsentscheidung so weit vom Gesetz entfernt haben, daß sie offensichtlich unhaltbar, deshalb unverständlich und nicht zu rechtfertigen ist und somit als Akt objektiver Willkür erscheint (vgl. BGHSt 29, 216, 219). Dies ist hier der Fall.
a) Eine Verweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich erst zulässig, wenn sich der hinreichende Tatverdacht bezüglich des die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründenden Delikts genügend verfestigt hat, also nicht zu erwarten ist, daß er bei weiterer Verhandlung wieder entfällt (Gollwitzer aaO § 270 Rdn. 11; Meyer-Goßner aaO § 270 Rdn. 9). Bei der Beurteilung, wann die Verdachtsgründe hierfür ausreichen, hat das Gericht zwar einen gewissen Prüfungsspielraum (OLG Karlsruhe MDR 1980, 599, 600). Dieser ist aber hier in unvertretbarer Weise überschritten.
Aufgrund der besonderen Prozeßsituation sind an die Bejahung des für die Verweisung erforderlichen hinreichenden Tatverdachts strenge Anforderungen zu stellen, denen das Landgericht Dortmund nicht gerecht geworden ist.
Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung eines zeitintensiven Zwischenverfahrens in Kauf genommen, daß auch ein Gericht über den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens nach § 129 a StGB befindet, dem die Verhandlung und Entscheidung über diese Zuwiderhandlungen nicht übertragen ist und dem infolgedessen die Spezialkenntnisse fehlen, die für die tatsächliche und rechtliche Würdigung notwendig sind (vgl. BGHSt 29, 341, 348). Dem mit der Zuständigkeitskonzentration in Staatsschutzstrafsachen verfolgten gesetzgeberischen Zweck muß aber bei Verweisungen eines Landgerichts an ein im Wege der Organleihe Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Oberlandesgericht gemäß § 270 StPO dadurch Rechnung getragen werden, daß das Gericht vor der Verweisung den Sachverhalt hinsichtlich der die Zuständigkeit begründenden Umstände umfassend aufzuklären versucht. Dazu gehört in Fällen der vorliegenden Art in der Regel die Anhörung des Generalbundesanwalts durch Einholung einer Stellungnahme und die Auseinandersetzung mit den von ihm vorgebrachten Gründen; denn dieser kann als zuständige Ermittlungsbehörde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufgrund besonderer Sachkunde und überlegener Ermittlungsmöglichkeiten bei der Frage des hinreichenden Tatverdachts aus der Sicht der Anklagebehörde am zuverlässigsten beurteilen, ob ausreichende Erkenntnisse vorhanden sind, daß eine inländische terroristische Organisation existiert. Eine Anhörung des Generalbundesanwalts mußte sich der Kammer auch deshalb aufdrängen, weil abgesehen von der vom Angeklagten S. verfaßten Satzung und den Drohbriefen an führende Politiker keine objektiven Anhaltspunkte für die Existenz einer derartigen inländischen terroristischen Vereinigung vorlagen. Diese Beweismittel hatten bei Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens noch zu der Beurteilung geführt, daß es sich bei der "Antiserbischen Bewegung" um eine Scheinorganisation handele, die von den Angeklagten nur zum Zweck der Schaffung von Scheinverfolgungsgründen erfunden worden sei. Bevor die Kammer entgegen ihrer eigenen Bewertung im Eröffnungsverfahren und bei auch ansonsten unveränderter Beweislage den Einlassungen der Angeklagten nun Glauben schenkte, indes ohne diese entgegengesetzte Wertung im Verweisungsbeschluß näher zu begründen, hätte sie bei dieser auch für den Verdachtsgrad des hinreichenden Tatverdachts dürftigen Beweislage weitere und hier besonders naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen müssen, zumal die Staatsanwaltschaft nach wie vor einen entsprechenden Verdacht verneint und der Verweisung widersprochen hatte.
b) Nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalt fehlt es zudem offensichtlich an einer innerhalb Deutschlands zumindest in Form einer Teilorganisation (vgl. BGHSt 30, 328) bestehenden Vereinigung, deren Zwecke darauf gerichtet sind, in § 129 a Abs. 1 StGB genannte Straftaten zu begehen. Unter Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist der auf eine gewisse Dauer berechnete organisatorische Zusammenschluß einer Mehrzahl von Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen. Die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln über die Willensbildung können auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein oder sie können dem Demokratieprinzip entsprechen. Die Feststellungen des Landgerichts lassen eine organisierte Willensbildung, der sich die Mitglieder eines in Deutschland auf gewisse Dauer bestehenden Personenzusammenschlusses unterworfen hätten, weder in der einen noch in der anderen Form erkennen (vgl. BGHSt 31, 239, 240). Im übrigen hat das Landgericht ohne entsprechende Anhaltspunkte die Mitgliedschaft der drei Angeklagten und der Zeugin Sch. in der "Antiserbischen Bewegung" mit der Mitgliedschaft in einer - möglicherweise innerhalb einer solchen Bewegung bestehenden - terroristischen Teilorganisation gleichgesetzt. Aus Sicht der Kammer kann es im Kosovo eine Dachorganisation der "Antiserbischen Bewegung", in anderen europäischen Ländern Partnerorganisationen und in Deutschland über die vier genannten Personen hinaus weitere Mitglieder gegeben haben. Damit ist nicht dargetan, daß die "Antiserbische Bewegung " als solche eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129 a Abs. 1 StGB ist. Möglich ist ebenso, daß es innerhalb der Bewegung - ähnlich wie bei der PKK - einen harten Kern gibt, dessen Mitglieder sich an Katalogtaten beteiligen wollen. Personen außerhalb des harten Kerns, die die Gewalttaten auch billigen, sind allenfalls Unterstützer einer solchen Vereinigung, nicht aber Mitglieder. An einer solchen aus den drei Angeklagten und der Zeugin Sch. als Mitglieder bestehenden terroristischen Vereinigung fehlt es schon deshalb, weil nur der Angeklagte S. bereit war, an der Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129 a Abs. 1 StGB mitzuwirken oder diese mitzutragen. Der Angeklagte H. billigte zwar generell die Bereitschaft der Bewegung, auch in Deutschland Gewalttaten zu begehen, hielt aber den Zeitpunkt für noch nicht gekommen. Dem im Frühjahr 1997 - nach Angaben des S. von der Zentrale im Kosovo befohlenen - Anschlag auf die jugoslawische Botschaft in Bonn, der von S. auch allein vorbereitet wurde, widersprach er, da ihm die Gewaltanwendung zu jenem Zeitpunkt politisch nicht opportun erschien. Dies zeigt, daß er zwar die generelle Gewaltbereitschaft einer - aus seiner Sicht - innerhalb der "Antiserbischen Bewegung" bestehenden terroristischen Gruppe billigte, sich aber an einem möglichen terroristischen Kern der Vereinigung nicht mitgliedschaftlich beteiligen wollte. Der Angeklagte Sp. nahm den geplanten Anschlag auf die jugoslawische Botschaft in Bonn zum Anlaß, sich unter Vorwänden mehr und mehr aus der ASB-Tätigkeit zurückzuziehen, weil ihm klar geworden war, "daß er seinen insgeheim gefaßten Vorsatz, niemals an Gewalttaten außerhalb des Kosovo mitzuwirken, kaum noch lange wird wahren können". Damit fehlte ihm von Anfang an der Vorsatz, terroristische Gewalttaten organisatorisch mitzutragen, sich also an einer in Deutschland bestehenden Vereinigung, die auf terroristische Gewalttaten ausgerichtet ist, zu beteiligen. Gleiches gilt für die Zeugin Sch. , die zwar die politische Arbeit unterstützte, an Gewalttaten aber - wie der Angeklagte S. auch wußte - nicht mitwirken wollte.
Es fehlt aber auch an einem hinreichenden Tatverdacht dahingehend, daß der Angeklagte S. mit anderen, bisher nicht bekannten Personen in Deutschland eine terroristische Vereinigung gebildet gehabt hätte. Die Kammer geht davon aus, daß die im Verweisungsbeschluß aufgeführten 29 Asylbewerber der "Antiserbischen Bewegung" nur zum Schein beigetreten waren. Für die Mitgliedschaft anderer Personen sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
3. Der Senat weist darauf hin, daß er die Haftprüfung mit Beschluß vom 17. Februar 1999 (AK 13 und 14 / 98) nur bis zur Bestimmung des für die Hauptverhandlung zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen hat. Nunmehr hat wieder das Oberlandesgericht Hamm über die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft bzw. einer etwaigen Übertragung der Haftprüfung auf das Landgericht Dortmund zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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