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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 3 ARs 3/09
Rechtsgebiete: GVG, StPO, VStGB
Vorschriften:
GVG § 120 Abs. 1 | |
StPO § 8 | |
StPO § 13a | |
StPO § 172 Abs. 4 | |
VStGB § 7 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Für die Entscheidung über den Antrag der Anzeigeerstatter vom 14. November 2006 ist das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig, soweit sich die Strafanzeige gegen die angezeigten Personen zu 1.bis 3., 5., 8., sowie 10. bis 14. richtet.
Gründe:
I.
Am 14. November 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen den ehemaligen Verteidigungsminister , den ehemaligen Direktor , 12 weitere namentlich bezeichnete US-amerikanische Staatsbürger sowie weitere unbenannte Personen wegen Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch u. a. erstattet. Der Generalbundesanwalt hat mit Verfügung vom 5. April 2007 gemäß § 153 f StPO entschieden, der Strafanzeige keine Folge zu geben.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantragt, durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die angezeigten Personen, hilfsweise die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft anzuordnen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO vorgelegt.
II.
Soweit sich die Strafanzeige gegen die angezeigten Personen zu 1. bis 3., 5., 8., und 10. bis 14. richtet, hat der Senat das Oberlandesgericht Stuttgart, dessen sachliche Zuständigkeit sich aus § 172 Abs. 4 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i. V. m. § 7 VStGB ergibt, gemäß § 13 a StPO als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Die Voraussetzungen des § 13 a StPO liegen vor, weil es insoweit im Geltungsbereich der StPO an einem örtlich zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Weder wurden die in der Strafanzeige geschilderten Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begangen, noch liegt ein Wohn- oder Aufenthalts- oder Ergreifungsort einer der angezeigten Personen zu 1. bis 3., 5., 8., und 10. bis 14. im Geltungsbereich der StPO. Dass nach den Angaben der Anzeigeerstatter für die angezeigten US-amerikanischen Staatsangehörigen zu 4., 6., und 9. die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart und für den angezeigten US-amerikanischen Staatsangehörigen zu 7. eine solche des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gemäß § 8 StPO (Wohnsitz oder Aufenthaltsort) begründet ist, bewirkt nicht den Gerichtsstand des Zusammenhangs (§ 13 Abs. 1 StPO) für die weiteren angezeigten Personen; denn dieser setzt für jede Strafsache das Bestehen eines inländischen Gerichtsstands voraus (vgl. BGH NJW 1992, 1635; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 13 Rdn. 1).
Unter den in Betracht kommenden Oberlandesgerichten hat der Senat für das Klageerzwingungsverfahren als örtlich zuständiges Gericht das Oberlandesgericht Stuttgart bestimmt, weil dieses bereits im Jahre 2005 mit einer weitgehend identischen Strafanzeige befasst war. Außerdem hat das Oberlandesgericht Stuttgart über das Klageerzwingungsverfahren gegen die angezeigten Personen zu 4., 6. und 9. zu entscheiden, die nach dem Vorbringen der Anzeigeerstatter ihren Wohn- oder Aufenthaltsort in H. haben sollen.
Ende der Entscheidung
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