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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 3 BJs 1/01 - 4 (1)
(2)
Rechtsgebiete: DNA-IFG, StPO
Vorschriften:
DNA-IFG § 2 | |
StPO § 304 Abs. 5 | |
StPO § 81 g | |
StPO § 81 a Abs. 1 | |
StPO § 81 e Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 BJs 1/01 - 4 (1) StB 3/02
vom
21. März 2002
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beschuldigten J. gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2002 - 1 BGs 22/2002 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 17. Januar 2002 die Entnahme einer Haar- und Speichelprobe bei dem Beschuldigten und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters gestattet. Gegen diesen Beschluß hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Januar 2002 Beschwerde eingelegt, die mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 1. März 2002 zurückgenommen wurde. Auf mehrfache Aufforderung durch den Senat, eine Ermächtigung des Beschuldigten zur Rücknahme des Rechtsmittels nachzuweisen (§ 302 Abs. 2 StPO), hat der Verteidiger nicht reagiert, so daß der Senat nunmehr in der Sache entscheidet.
Die Beschwerde des Beschuldigten ist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 9. November 2001 (NJW 2002, 765) entschieden, daß die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters eines Betroffenen, die nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß gemäß § 2 DNA-IFG in Verbindung mit § 81 g StPO ergeht, diesem Ausnahmekatalog nicht unterfällt. Für die entsprechende Anordnung, die im Ermittlungsverfahren gemäß § 81 a Abs. 1, § 81 e Abs. 1 Satz 1 StPO gegen einen Beschuldigten erlassen wird, kann nichts anderes gelten.
Ende der Entscheidung
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