Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: 3 BJs 22/00 - 4 (9)
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 5 | |
StPO § 119 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 BJs 22/00 - 4 (9) StB 23-25/01
vom 6. Dezember 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung;
hier: Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen Briefbeschlagnahmen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwaltes und des Betroffenen am 6. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2001 (1 BGs 328/2001 und 1 BGs 329/2001) werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Die Beschuldigten R. , B. und M. wurden aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschlüssen vom 9. November 2001 (1 BGs 328 - 330/2001) hat der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme von drei Briefen des Betroffenen Bi. an diese Untersuchungsgefangenen angeordnet, weil sie im Verfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können. Den hiergegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerden hat der Ermittlungsrichter mit Beschluß vom 21. November 2001 teilweise abgeholfen. Er hat angeordnet, daß von den beschlagnahmten Briefen Kopien zu fertigen sowie diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien, und die Beschlagnahme nach Herstellung der Kopien aufgehoben. Außerdem hat er bestimmt, daß die an die Beschuldigten B. und R. gerichteten Briefe angehalten und zu deren Habe zu nehmen seien. Das an den Beschuldigten M. gerichtete Schreiben sei dagegen an diesen weiterzuleiten, da dieser Beschuldigte zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Der Betroffene hat daraufhin mit Schreiben vom 22. und 29. November 2001 mitgeteilt, daß er seine Beschwerden hinsichtlich der angehaltenen Briefe an die Beschuldigten R. und B. mit dem Ziel aufrecht erhalte, daß die Schreiben diesen Beschuldigten ausgehändigt werden. Zugleich hat er mitgeteilt, daß sich seine Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Briefes an den Beschuldigten M. mit der Abhilfeentscheidung erledigt habe.
Die Beschwerden sind, soweit sie vom Betroffenen weitergeführt werden, unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Die Beschlagnahme der Briefe wurde jedoch bereits durch den Ermittlungsrichter im Wege der Abhilfe aufgehoben. Seine gemäß § 119 Abs. 3 StPO getroffene Anordnung, die an die Beschuldigten R. und B. gerichteten Schreiben den Adressaten nicht auszuhändigen und sie zu deren Habe zu nehmen, stellt keine nach § 304 Abs. 5 StPO anfechtbare Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs dar; sie betrifft weder eine Beschlagnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (vgl. BGHSt 26, 270).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.