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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: 3 BJs 22/00 - 4 (9)
(4)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 5 | |
StPO § 119 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 BJs 22/00 - 4 (9) StB 9/02
vom 7. März 2002
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung
hier: Beschwerde des Betroffenen B. gegen die Anhaltung eines Briefs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Betroffenen am 7. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Betroffenen B. gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2002 (1 BGs 54/2002) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Beschuldigte Ba. wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluß vom 23. Januar 2002 (1 BGs 54/2002) hat der Ermittlungsrichter angeordnet, daß ein Brief des Betroffenen B. vom 24. Dezember 2001 an diesen Untersuchungsgefangenen zur Sicherung der Ordnung in der Vollzugsanstalt angehalten und zur Habe des Beschuldigten Ba. genommen wird, während ein dem Brief beigefügter Zeitungsausschnitt an den Beschuldigten weiterzuleiten ist. Dieser Beschluß wurde dem Betroffenen nicht bekannt gegeben. Mit einem Schreiben vom 3. Februar 2002 beanstandet der Betroffene unter anderem, daß sein Brief vom 24. Dezember 2001 bei dem Beschuldigten Ba. nicht angekommen sei. Die mutmaßlichen "willkürlichen Gründe" des Ermittlungsrichters für die Nichtaushändigung des Briefes seien ihm mangels Kenntnis des Anhaltebeschlusses nicht bekannt. Der Ermittlungsrichter sieht hierin eine Beschwerde des Betroffenen gegen seinen Beschluß vom 23. Januar 2002. Dieser hat er nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zutreffend hat der Ermittlungsrichter das Schreiben des Betroffenen vom 3. Februar 2002 (auch) als Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 23. Januar 2002 ausgelegt. Dem steht nicht entgegen, daß dieser Beschluß dem Betroffenen nicht bekannt gemacht worden war. Denn eine ergangene Entscheidung kann auch bereits vor ihrer Bekanntgabe angefochten werden (vgl. BGHSt 25, 187). Die Beschwerde ist jedoch unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Die gemäß § 119 Abs. 3 StPO getroffene Anordnung, das an den Beschuldigten Ba. gerichtete Schreiben dem Adressaten nicht auszuhändigen und zu dessen Habe zu nehmen, ist dagegen nicht anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie betrifft weder eine Beschlagnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (BGH, Beschl. vom 6. Dezember 2001 - StB 23-25/01; vgl. BGHSt 26, 270).
Ende der Entscheidung
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