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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 3 StR 1/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das angefochtene Urteil gibt dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis:
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).
Bei der Beweiswürdigung empfiehlt es sich, mit der Darstellung der Einlassung des Angeklagten zu beginnen und sodann darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Überlegungen der Einlassung nicht gefolgt worden ist. Es sollte sich dem Leser erschließen können, warum ein Umstand in der Beweiswürdigung erörtert wird. Die Erörterung von Umständen, deren Unerheblichkeit für die Entscheidung am Ende in den Urteilsgründen selbst festgestellt wird, sollte unterbleiben. Auf diese Weise ausgedehnte Urteilsgründe bergen nur die Gefahr, widersprüchlich zu sein und den Blick auf das Wesentliche zu verstellen.
Ende der Entscheidung
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