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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 3 StR 100/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 100/07

vom 3. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen den Ausführungen der Revision und des Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel in der Berufungsinstanz nicht auf den Strafausspruch, sondern auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden (vgl. Protokoll der Berufungshauptverhandlung vom 7. September 2006).

Es kann offen bleiben, ob die vorgenommene Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war oder nicht, da der Angeklagte jedenfalls durch den erfolgten Freispruch nicht beschwert ist. Damit kommt es auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob und wie sich nach einem in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch eine nachträglich ergebende Schuldunfähigkeit auswirken kann (vgl. BGHSt 7, 283, 286; 14, 30, 36; BGH GA 1959, 305).

Da die Berufung ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden war und eine Maßregel nach § 63 StGB nicht Schuldunfähigkeit voraussetzt, sondern auch bei - positiv festgestellter - verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB angeordnet werden kann, hätte die Strafkammer diese auch dann verhängen können und müssen, wenn es von einem in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch ausgegangen wäre. Dass die Voraussetzungen wenigstens des § 21 StGB vorlagen, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe, die freilich eine ausdrückliche Feststellung vermissen lassen, noch hinreichend zu entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft von der Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist. Bei fehlender Einsichtsfähigkeit ist kein Raum mehr für die Prüfung der Steuerungsfähigkeit, wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat.

Ende der Entscheidung

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