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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 3 StR 102/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Der Verzicht war wirksam. Soweit der Angeklagte nun durch einen neuen Verteidiger vortragen lässt, das Gericht habe ihm den Rechtsmittelverzicht nahe gelegt und für den Fall der Einlegung der Revision "Gefängnisstrafe und auch die Einweisung in eine geschlossene Anstalt in Aussicht" gestellt, ist dies nicht bewiesen. Vielmehr ist, wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärt haben, Derartiges nicht geäußert worden.
Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Ende der Entscheidung
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