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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 3 StR 103/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 103/05

vom 5. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Dezember 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2004, wie durch das Protokoll bewiesen wird, übereinstimmend mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom gleichen Tage verzichtet. Gründe für die Unwirksamkeit des Verzichts sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Damit ist die gleichwohl eingelegte Revision unzulässig.

Ende der Entscheidung

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