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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: 3 StR 105/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 8. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. Dezember 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung und unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel, das auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar zu Lasten des Angeklagten zutreffend berücksichtigt, daß er einschlägig vorbestraft ist; er wurde im Jahre 2001 in der Schweiz wegen eines Betäubungsmittelverbrechens - Handeltreiben mit Kokain (ca. 1.252 g) und Heroin (ca. 450 g) - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat diese Strafe bis Januar 2003 zu zwei Dritteln verbüßt. Die Strafkammer hat dem Angeklagten aber nicht strafschärfend angelastet, daß er zur Tatzeit (August 2003) unter Bewährung stand. Anhaltspunkte dafür, daß sie diesen - bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse erwähnten - Umstand bei der Zumessung der Strafe vor Augen hatte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Im Gegenteil: Die verhängte Strafe ist angesichts der Umstände der Tat (Einfuhr von 986 g Kokain mit einem Wirkstoff von 789 g KHC) am untersten Rand des Rahmens noch schuldangemessener Strafen angesiedelt. Schon dies läßt besorgen, daß die Strafkammer die laufende Bewährung als einen bestimmenden Zumessungsfaktor tatsächlich außer acht gelassen hat. Das gilt um so mehr, als sie das Geständnis des Angeklagten angesichts der ihn massiv belastenden objektiven Umstände in seinem mildernden Gewicht überbewertet hat und er sich neben den Betäubungsmitteldelikten tateinheitlich auch der Urkundenfälschung sowie eines Vergehens nach dem Ausländergesetz schuldig gemacht hat.
Ende der Entscheidung
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