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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 3 StR 105/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 29 a Abs. 1 | |
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festgestellten Kuriertransportes durch den Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher Winkler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war der Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als Kurier gegen ein Honorar eingesetzt.
Die Tätigkeit des Angeklagten erfüllt jedoch tateinheitlich zur Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer die Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen I. und Dr. N. als ungeeignet zurückgewiesen hat, erscheint dies rechtlich bedenklich, da sie für die konkret unter Beweis gestellten Tatsachen durchaus geeignete Beweismittel sind. Jedoch wird die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin I. durch die weitere Begründung der Bedeutungslosigkeit getragen. Eine entsprechende Hilfsbegründung für den Zeugen Dr. N. hat die Strafkammer nicht gegeben. Doch kann der Senat ausschließen, dass auf der fehlerhaften Zurückweisung dieses Beweisantrags das Urteil beruht.
3. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich gewürdigt, wobei der maßgebliche Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG gleich geblieben ist. Dass der Angeklagte lediglich Kurier war, hat die Strafkammer im Übrigen bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt und damit seiner untergeordneten Stellung beim Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung getragen.
Ende der Entscheidung
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