Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2000
Aktenzeichen: 3 StR 106/99 (2)
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 338 Nr. 3
StPO § 24
StPO § 344 Abs. 2 Satz 1
StGB § 30 a Abs. 1
BtMG § 30 a Abs. 1
BtMG § 30 a
BtMG § 31 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 106/99

vom

14. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 14. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) der Berichtigungsbeschluß des Landgerichts Hannover vom 27. November 1998 aufgehoben,

b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. August 1998, soweit es ihn betrifft,

aa) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist,

bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.

1. Das Rechtsmittel führt zum Schuldspruch lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Berichtigung. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG auch für diesen Angeklagten festgestellt und den Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 StGB seiner Strafzumessung zugrundegelegt. Es hat dies in der verkündeten Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht, weil es § 30 a BtMG zunächst rechtsirrig für eine Strafzumessungsregel gehalten; es hat deshalb später mit Beschluß vom 27. November 1998 den Schuldspruch selbst berichtigt. Dies war unzulässig (vgl. BGHSt 25, 333, 335 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 268 Rdn. 9 ff. m.w.Nachw.), der Beschluß war deshalb aufzuheben.

2. Der Senat hat den Schuldspruch jedoch selbst entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt, weil die Überprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Insbesondere sind die Verfahrensrügen aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. August 1999 dargelegten Gründen zumindest unbegründet. Insoweit bemerkt der Senat lediglich ergänzend:

Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rüge des § 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 StPO bestehen vor allem deshalb, weil die Revision die Vorgeschichte der mit dem Ablehnungsgesuch beanstandeten Äußerung des Strafkammervorsitzenden und den Gesamtzusammenhang, in dem diese gefallen ist, nur unzureichend mitteilt. Es fehlt schon an einer geschlossenen Schilderung des Ablaufs des am 28. Juli 1998 durchgeführten Hauptverhandlungstages und des Inhalts der Beweisaufnahme an diesem Tag bis zu dem Zeitpunkt, in dem die beanstandete Äußerung gefallen ist. Zwar ist dem Revisionsvorbringen zu entnehmen, daß bis dahin der Zeuge H. , ein Beamter der Kriminalpolizei B. , und der Zeuge V. , ein Beamter der Kriminalpolizei Ha. , vernommen worden waren. Daß die Vernehmung des Zeugen H. länger - nämlich zwei Stunden - aufgrund der Fragen der Verteidigung andauerte als offensichtlich für den Vorsitzenden vorhersehbar gewesen war, kann noch der mitgeteilten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden entnommen werden, ferner daß diese Befragung zum ersten Teil der beanstandeten Äußerung des Vorsitzenden führte, der nämlich sein Erstaunen über die Dauer der Vernehmung zu erkennen gab und in bezug auf den Zeugen H. darauf hinwies, er habe dem Zeugen keine Bedeutung beigemessen, sondern überlegt, ob er ihn überhaupt laden solle. Ob und gegebenenfalls wie die Verteidiger hierauf geantwortet oder eine sonstige Erklärung abgegeben haben, teilt die Revision ebensowenig mit, wie die von der Revision behaupteten Widersprüche, in die sich der Zeuge H. bei seiner Vernehmung verwickelt haben soll. Auch die Widersprüche, die sich aus der anschließenden - ersichtlich ebenfalls sich länger hinziehenden - Vernehmung des Zeugen V. zu Angaben des Zeugen H. ergeben haben sollen, werden bis auf einen, den Zeitpunkt des ersten Zusammentreffens des Zeugen H. mit dem Angeklagten betreffend, nicht genannt oder dargelegt. Dessen hätte es bedurft, zumal der Vorsitzende nach dem Vortrag der Revision auf diese Widersprüche hingewiesen worden war und weil im Anschluß daran die beanstandeten Äußerungen gefallen sein sollen, nämlich dahingehend, daß das alles nur Theater der Verteidigung sei, die den Angeklagten nicht aussagen ließe und statt dessen die Zeugen in Widersprüche verwickle, der Angeklagte doch aussagen möge, sein Schweigen sei anderen gegenüber unfair, er solle doch gefälligst von Anfang an aussagen. Da Unmutsäußerungen eines abgelehnten Richters nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in dem Gesamtzusammenhang gesehen werden müssen, in dem sie gefallen sind, läge es nahe, für die Zulässigkeit einer auf § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 24 StPO gestützten Rüge im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO zu verlangen, daß von der Revision hierzu alle Einzelheiten konkret dargelegt werden. Dies kann jedoch dahinstehen, da nach dem Sachverhalt, soweit er mitgeteilt wird und er sich aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden ergibt, die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Wie der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden zu entnehmen ist, war er überrascht über die lang andauernde Befragung des genannten Zeugen, der für ihn in keinem erkennbar notwendigen Zusammenhang mit der Sachaufklärung stand. Wie er weiter dargelegt hat, verstand er die Fragen nicht, deren Hintergrund ihm unbekannt war, so daß er es deshalb als unfair empfunden hat, die Zeugen für die übrigen Prozeßbeteiligten zu nicht verständlichen Dingen zu befragen, ohne daß der Angeklagte, der sich im übrigen zu einem späteren Zeitpunkt ausführlich zur Sache eingelassen hat, selbst aussagte, so daß eventuelle Widersprüche nicht erkennbar waren und nicht geklärt werden konnten. Hiernach bezog sich die Äußerung des Vorsitzenden nicht auf das Recht des Angeklagten, keine Aussage oder erst später Angaben zu machen, sondern auf die Befragungspraxis der Verteidiger bei der Vernehmung von Zeugen, die nach dem allen Prozeßbeteiligten bekannten Akteninhalt und dem bis dahin vorliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme nur von untergeordneter Bedeutung erschienen. Durch diese Vernehmungsmethoden wurde dem Strafkammervorsitzenden, wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, eine sachgerechte Leitung der Verhandlung und eine Prüfung, ob evtl. einzelne Fragen im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO ungeeignet waren oder nicht zur Sache gehörten, weitgehend unmöglich gemacht. Hierauf hinzuweisen und dies deutlich zu machen, war ersichtlich der Zweck der - wie der Vorsitzende angibt "nicht erregt, sondern im ruhigen Ton erfolgten" - Äußerung.

Aus diesem Verhalten des Vorsitzenden können unter den gegebenen Umständen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden (vgl. BGH, Urt. vom 1. Juli 1970 - 1 StR 362/70 S. 24 f.; BGHR StPO § 24 II Vorsitzender 4). Aufgrund des für alle Beteiligten erkennbaren Zusammenhangs mit der für die übrigen Prozeßbeteiligten unverständlichen Art und Weise der Befragung von Zeugen durch die Verteidiger, konnte ein verständiger Angeklagter die Äußerung des Kammervorsitzenden nicht in dem von der Revision behaupteten Sinne mißverstehen, nämlich daß das Recht des Angeklagten, nicht zur Sache auszusagen bzw. den Zeitpunkt der Einlassung selbst zu bestimmen, oder das Fragerecht der Verteidigung durch den Vorsitzenden beeinträchtigt oder in Frage gestellt werden sollte. Daß der Vorsitzende den Angeklagten bedrängen wollte, Angaben zur Sache zu machen (vgl. dazu BGH NJW 1959, 55; 1982, 1712; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 205) oder den Eindruck erwecken konnte, er ziehe eine schnelle Prozeßerledigung einer sachgemäßen Aufklärung der Sache vor (vgl. BGHR StPO § 24 II Vorsitzender 1), ist dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen.

3. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil zu besorgen ist, daß das Landgericht die Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG an zu enge Voraussetzungen geknüpft hat.

Nach den Urteilsfeststellungen, die insoweit zum Teil auf Wahrunterstellungen beruhen, kannte der Angeklagte P. den Zeugen Has. seit längerem, er wußte, daß dieser Vertrauensperson des Landeskriminalamtes Ham. war. Deshalb wollte er über ihn Informationen an die Polizei weitergeben, weil er sich davon Vorteile für seine ausländerrechtlichen Angelegenheiten versprach. Da er zum Teil selbst in die über Has. bekanntzugebenden Straftaten verwickelt war, wollte er sich zunächst nicht direkt mit der Polizei in Verbindung setzen. Has. gab dem Kriminalbeamten H. im Juni 1997 Informationen über einen aus Jugoslawien stammenden, im Raum Ha. lebenden Mann weiter, der mit Aufenthaltsplaketten, Kokain oder mit Waffen handeln sollte; ferner erkannte er im Rahmen einer Lichtbildvorlage den C. - nach den Feststellungen der Kopf der Bande, der auch der Angeklagte angehörte - wieder. Has. hatte seine Informationen seinerseits ausschließlich über den Angeklagten erhalten, der zudem - für die Polizei überraschend - zu einem für den 18. September 1997 geplanten Termin zur förmlichen Vernehmung des Has. zusammen mit diesem erschien und selbst diverse, auch konkrete Informationen zu bereits stattgefundenen oder geplanten Straftaten gab. Der Angeklagte nannte auch den Namen C. , dessen Lichtbild er bei einem weiteren Treffen mit der Polizei am 19. Dezember 1997 erkannte und hinzufügte, daß dieser in A. wohne. C. wurde später, jedenfalls noch vor der Urteilsverkündung gegen den Angeklagten, in den Niederlanden festgenommen.

Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Strafrahmenwahl die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG verneint, weil der Angeklagte sein Wissen zunächst ausschließlich an Has. weitergegeben habe, um seine Beteiligung an eigenen Straftaten zu verschleiern und der Angeklagte sich dadurch, daß er Has. als Informant benutzt habe, nicht zu seinen Straftaten bekannt habe. Seinen eigenen, späteren Angaben gegenüber der Polizei hat das Landgericht deshalb keine eigene Bedeutung beigemessen, weil sie sich nur in dem Rahmen bewegt hätten, in dem zuvor Has. die ihm vom Angeklagten gegebenen Informationen an die Polizei weitergeleitet habe. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Landgericht dem Angeklagten hingegen strafmildernd zugute gehalten, "daß er, wenn auch nur über den Zeugen Has. , Angaben an die Polizei gegeben hat, die diese zu weiterführenden Ermittlungen, insbesondere gegen den anderweitig verfolgten C. benutzen konnte" (UA S. 71 f.). Diese Ausführungen lassen sich mit der Ablehnung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht vereinbaren.

§ 31 Nr. 1 BtMG ist anwendbar, wenn der Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden kann. Ein volles Geständnis oder ein wesentlicher Beitrag zur Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung ist nicht erforderlich. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes lassen es genügen, daß der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt (vgl. BGHSt 33, 80, 81; Franke/Wienroeder BtMG (1996) § 31 Rdn. 5). Dabei genügt es auch, daß eine Mitteilung des Täters mittelbar, etwa durch einen Boten oder durch einen Mittäter aufgrund eines abgesprochenen Geständnisses, an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 17; Weber BtMG (1999) § 31 Rdn. 17; a.A. wohl Körner BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn. 12). Dies hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Die Annahme, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG unter diesen Aspekten erfüllt sind, liegt nahe, da der Angeklagte den Zeugen Has. , dessen Funktion als Vertrauensperson er kannte, gezielt benutzte, um sein Wissen über Straftaten, insbesondere auch über den Bandenchef C. an die Polizei gelangen zu lassen. Ferner hat der Angeklagte auch selbst bei zwei persönlichen Treffen mit in die Ermittlungen eingebundenen Polizeibeamten zumindest dieselben oder bestätigende Informationen gegeben. Wie den Strafzumessungsgründen des Urteils entnommen werden kann, konnte die Polizei die ihr über Has. zugegangenen Informationen des Angeklagten auch zu weiterführenden Ermittlungen nutzen.

Daher bedarf es der erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG; das angefochtene Urteil war deshalb im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück