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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 108/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 302 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Krefeld vom 4. Februar 2002, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. November 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist weder erklärt hat, inwieweit er das Urteil anficht, noch die Revision begründet hat. Sein Schreiben vom 15. Januar 2002 ändert daran nichts, da die Revision seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden kann (§ 345 Abs. 2 StPO).
Die Rücknahmeerklärung des Verteidigers vom 30. Januar 2002 ist schon wegen des Fehlens der von § 302 Abs. 2 StPO geforderten Ermächtigung durch den Beschwerdeführer unwirksam.
Ende der Entscheidung
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