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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: 3 StR 108/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tenor:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Verfahren ist nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils rund sechs Monate verzögert worden; dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10 m. w. N.).
Angesichts der gesamten Dauer des Verfahrens, der Schwere und Art des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens ist der bei der Staatsanwaltschaft verstrichene Zeitraum, in dem die Sache nicht gefördert wurde, jedoch nicht so lang, daß er entweder für sich allein oder im Hinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens die Annahme einer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK relevanten Verfahrenverzögerung zu begründen vermag (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 17).
Ende der Entscheidung
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