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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 3 StR 108/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. April 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Die erhobene Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie weder ein Beweismittel noch eine bestimmte Beweistatsache benennt.
2.
Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von zwei Jahren in allen Einzelfällen mit Ausnahme des Falles II. 3. der Urteilsgründe (zwei Jahre und sechs Monate) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass alle Taten - unabhängig von der letztlich entstandenen Entwendungs- und Sachschäden - jedenfalls auf die Erzielung einer erheblichen Beute gerichtet waren.
Ende der Entscheidung
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