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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.05.1999
Aktenzeichen: 3 StR 108/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 55 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
26. Mai 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 11. Mai 1998 aufgehoben,
a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte S. freigesprochen worden ist,
b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten S. verhängte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht weiteren Fällen hat das Landgericht den sämtliche Taten bestreitenden Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch, der Sache nach aber auch gegen die Gesamtfreiheitsstrafe, wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
In den Fällen 1 bis 6 der Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen worden, im November 1995 sowie danach ca. alle drei bis vier Wochen in insgesamt sechs Fällen in Bremen jeweils ca. 30 bis 60 g Kokain zum Weiterverkauf erworben und in einigen Fällen dem Sp. , der den Angeklagten jeweils nach Bremen gefahren hatte, Kokain geschenkt zu haben. Das Urteil teilt insoweit nur mit, der Hauptbelastungszeuge Sp. habe seine Beschuldigungen in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten, sondern im wesentlichen von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Schon zuvor habe er seine Aussagen vor der Polizei schriftlich widerrufen, weil er dadurch Schwierigkeiten befürchtete. Die Angaben des Zeugen seien zu ungenau und unzuverlässig, als daß eine Verurteilung auf diese Grundlage hätte gestützt werden können.
Um dem Revisionsgericht die Prüfung, ob dem Tatrichter bei dem Freispruch Rechtsfehler unterlaufen sind, zu ermöglichen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 10; BGH, Urt. vom 27. August 1997 - 3 StR 276/97), hätte der Inhalt der Aussagen des Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren, die durch die Vernehmung der Verhörsperson eingeführt worden sind, näher dargelegt werden müssen. Eine solche Darlegungspflicht bestand hier schon deshalb, weil das Landgericht, soweit es den Angeklagten S. wegen Betäubungsmittelhandel verurteilt, feststellt, der Angeklagte betreibe "mindestens seit Beginn des Jahres 1996" seinen Drogenhandel als fortlaufende Einnahmequelle, und von den sechs Fällen des Handeltreibens nach Anklage mindestens drei Fälle Anfang 1996 stattgefunden haben sollen.
In den Fällen 7 und 8 der Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen worden, im Mai/Juni 1997 zweimal im Abstand von etwa einer Woche mit dem M. nach Hamburg gefahren zu sein, wo M. jeweils auf Weisung des Angeklagten mit dessen Geld ca. 50 g Heroin erworben und dies dem Angeklagten zum Zweck des Weiterverkaufs übergeben habe. Hier war das Landgericht zwar davon überzeugt, daß Fahrten des Angeklagten mit dem M. zum Erwerb von Drogen stattgefunden hatten, meinte aber, diese nicht konkretisieren zu können. Dies kann der Senat nicht überprüfen, da es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zutreffend ausgeführt hat, an der Feststellung fehlt, welchen Sachverhalt das Landgericht für erwiesen erachtet hat, insbesondere, ob die vom Landgericht festgestellten gemeinsamen Erwerbsfahrten auch im Sommer 1997 und auch mit dem Ziel Hamburg stattgefunden hatten.
Ende der Entscheidung
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