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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 109/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis:
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist deshalb regelmäßig verfehlt, den Sachverhalt mit vielen unwesentlichen Einzelheiten, die vom Tatrichter als Beleg seiner Überzeugungsbildung nicht benötigt wurden, zu schildern und alle Ergebnisse der Beweisaufnahme im einzelnen zu dokumentieren. Dies erschwert nicht nur die Verständlichkeit des Urteils, sondern birgt auch die Gefahr, daß beim Abfassen der Gründe die unbedingt erforderliche Feststellung der Umstände aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.
Ende der Entscheidung
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