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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 3 StR 109/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2 | |
StGB § 73 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2002 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; die Anordnung des Wertersatzverfalls entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von jeweils 2.500 € stehen die zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, der auch bei § 73 a StGB anwendbar ist (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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