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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 3 StR 109/03
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2003, an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, nach Antrag und Begründung auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt höhere Freiheitsstrafen. Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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