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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: 3 StR 11/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 | |
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 | |
StGB § 47 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. September 1998 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte in den Fällen eins bis neun der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in neun Fällen verurteilt wird, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
In den Fällen eins bis neun der Urteilsgründe hat der Angeklagte jeweils 12 Gramm Haschisch zum Eigenverbrauch erworben. Dies ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln abzuurteilen, der Tatbestand des unerlaubten Besitzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird hierdurch verdrängt (st. Rspr. vgl. BGHR BtMG § 29 I 3 Konkurrenzen 2). Daß die Strafkammer in den Fällen 10 bis 25, in denen der Angeklagte jeweils mindestens 200 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7 % "teils zum Eigenverbrauch, teils zum Weiterverkauf" erworben hatte, den Anteil des Eigenverbrauchs nicht ausdrücklich festgestellt hat, gefährdet den Bestand des Urteils hier nicht. Auch wenn man die Angaben des Angeklagten in seiner Einlassung zu seinem monatlichen Eigenverbrauch zugrundelegt, wird die Grenze zur nicht geringen Menge jeweils deutlich überschritten.
Daß die Strafkammer die Voraussetzungen der Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, stellt hier angesichts der zahlreichen Vorstrafen und der Vielzahl der begangenen Taten keinen Rechtsfehler dar.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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