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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2001
Aktenzeichen: 3 StR 114/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 182 Abs. 1
StGB § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2
StGB § 176 Abs. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 114/01

vom

18. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am 18. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. November 2000 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in vier Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in neun Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie Videokassetten eingezogen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Annahme von Tateinheit zwischen dem sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) und dem sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 und 3 a.F. StGB) in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51). Der Senat hatte erwogen, entgegen dieser Rechtsauffassung Tateinheit zwischen den Gesetzesverletzungen anzunehmen (vgl. BGH NStZ 2000, 644 f.; Beschl. vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 323/00). Nachdem die erstrebte einvernehmliche Änderung der Rechtsprechung nicht möglich war (vgl. BGH, Beschl. vom 14. September 1999 - 1 StR 433/99 - und vom 19. Oktober 2000 - 1 ARs 13/00), hat er seine Bedenken zurückgestellt und von einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen abgesehen. Es verbleibt deshalb bei der bisherigen Rechtsprechung.

Damit war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil die vom Landgericht festgestellte, den Tatbestand des § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllende Vornahme der sexuellen Handlungen gegen Entgelt sowohl bei der Verneinung eines minder schweren Falls des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (Fälle II. 1. bis 3. der Urteilsgründe) als auch der Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 176 Abs. 3 a.F. StGB (Fälle II. 4. bis 5. der Urteilsgründe) sowie bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden konnte. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei der geänderten Beurteilung der den Schuldumfang nicht berührenden Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Die Schuldspruchänderung stellt keinen Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten dar, der eine Belastung des Angeklagten mit den vollen Kosten des Rechtsmittels als unbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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