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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: 3 StR 115/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der sehr milden Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, daß die von der Revision unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB beanstandeten Erwägungen sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Ende der Entscheidung
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