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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: 3 StR 115/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 63 | |
StGB § 55 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Mai 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkte Revision des Angeklagten verkennt bei ihren Einwendungen gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den §§ 21, 63 StGB, daß das Landgericht lediglich gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB eine bereits rechtskräftige Maßregelanordnung des gesamtstrafenfähigen Urteils des Landgerichts Lübeck vom 10. April 1997 aufrechterhalten hat; ihm war deshalb hinsichtlich der Voraussetzungen des § 63 StGB lediglich eine begrenzte Überprüfungskompetenz eingeräumt (vgl. BGHSt 42, 306). Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Gegenerklärung gegen die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts wendet, die Verfahrensrügen seien aus jeweils näher dargelegten Gründen unzulässig, weist der Senat darauf hin, daß die Verfahrensrügen sämtlich jedenfalls unbegründet sind. Die Strafkammer hat insbesondere die Anträge, mit denen der Vorsitzende der Strafkammer und der Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sind, und die Anträge, die auf die Vernehmung von Zeugen und eines weiteren Sachverständigen zielten - soweit es sich dabei überhaupt um förmliche Beweisanträge handelte - jeweils mit knapper, aber zutreffender Begründung abgelehnt. Deswegen braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Verfahrensrügen schon deshalb unzulässig sind, weil durch sie die Rechtmäßigkeit der früheren Maßregelanordnung in Frage gestellt werden sollte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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